Was kann gemeldet werden?
Verstöße, die das öffentliche Interesse oder die Integrität der Organisation beeinträchtigen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: verwaltungsrechtliche, buchhalterische, zivilrechtliche oder strafrechtliche Verstöße; rechtswidriges Verhalten gemäß italienischem Legislativdekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001; Verstöße in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz usw.; Handlungen oder Unterlassungen, die die Interessen der Europäischen Union oder Vorschriften zu Wettbewerb, staatlichen Beihilfen oder Körperschaftsteuer unterlaufen.
Was muss eine Meldung enthalten?
Detaillierte Informationen über das Problem, einschließlich Angaben zur hinweisgebenden Person, eine vollständige Beschreibung des Vorfalls, wann und wo er stattgefunden hat, wer beteiligt ist sowie alle weiteren Informationen oder Unterlagen, die helfen können, die Wahrhaftigkeit der Meldung zu belegen.
Wie kann eine Meldung eingereicht werden?
Die Meldung kann über den dafür vorgesehenen internen Kanal in schriftlicher oder mündlicher Form eingereicht werden. Die Meldung ist dem Arbeitgeber per handübergebenem verschlossenem Umschlag, per E-Mail oder im Rahmen eines Gesprächs zu übermitteln.
Was passiert nach einer Meldung?
Nach Einreichung einer Meldung erhält die hinweisgebende Person innerhalb von sieben Tagen ab Eingangsdatum eine Eingangsbestätigung. Damit wird der Eingang der Meldung bestätigt und sichergestellt, dass das Verfahren eingeleitet wurde. Der Arbeitgeber prüft die Meldung unparteiisch und vertraulich, führt den Austausch mit der hinweisgebenden Person fort und fordert bei Bedarf ergänzende Angaben an. Ist die Meldung begründet, kann der Arbeitgeber den Sachverhalt den Behörden melden, disziplinarische Maßnahmen ergreifen oder andere Schritte einleiten. In jedem Fall erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung, wobei Transparenz gegenüber der hinweisgebenden Person gewahrt bleibt. Sollte es während der Untersuchung erforderlich sein, vertrauliche Daten offenzulegen, wird die hinweisgebende Person über die Gründe für diese Offenlegung informiert. Auf diese Weise gewährleistet das Verfahren eine umfassende und faire Bearbeitung jeder Meldung und schützt die Interessen aller beteiligten Parteien.
Schutz der hinweisgebenden Person
Die Identität der hinweisgebenden Person sowie alle weiteren Informationen werden vertraulich behandelt; es gelten spezifische Einschränkungen in Strafverfahren, in Verfahren vor dem Rechnungshof oder in Disziplinarverfahren. Informationen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden, wenn dies für die Verteidigung der betroffenen Person unerlässlich ist.
Verantwortung der hinweisgebenden Person
Wenn die hinweisgebende Person eine Meldung abgibt, die sich als falsch oder verleumderisch erweist, kann sie strafrechtlichen oder disziplinarischen Sanktionen unterliegen.
Vertraulichkeitspflicht
Meldungen dürfen nicht über das erforderliche Maß hinaus verwendet werden, und vertrauliche Daten sind mit höchster Vertraulichkeit zu verarbeiten, im Einklang mit den einschlägigen Artikeln der Verordnung (EU) 2016/679 und des Legislativdekrets Nr. 196 vom 30. Juni 2003.